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Feuerbrennen im Freien – Grundsätzlich verboten !
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Laut Forstgesetz (§ 40 Abs. 1), BGBl. Nr. 440/1975, gilt ein Verbrennungsverbot im Wald und in dessen Nahe-/Gefährdungsbereich. Das Entzünden oder Unterhalten eines Feuers durch hierzu nicht befugte Personen ist ebenso untersagt wie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen (Zündhölzern, Rauchwaren).

Eine eventuell erlassene Waldbrandschutzverordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung ist ebenfalls zu beachten. Feuerbrennen ist bei Androhung einer Strafe verboten.

Im Bundesluftreinhaltegesetz (BGBL. Nr. 137/2002) ist das Verbrennen von nichtbiogenen Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen generell verboten, für das Verbrennen von biogenen Materialien (z.B. Holz, Laub, Baum- und Grasschnitt, Stroh) gibt es Ausnahmen in Sonderfällen:

  • Lager- und Grillfeuer, wobei zur Beschickung ausschließlich trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle zulässig ist (Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich).
  • das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.
  • Brauchtumsfeuer zu folgenden Anlässen: Ostern, Sommersonnenwende, Johannisfeuer und Wintersonnenwende entsprechend der Salzburger Brauchtumsfeuer-Verordnung.(Achtung Meldepflicht!)
  • bestimmte schädlings- und krankheitsbefallene Pflanzen und Bäume oder Äste gemäß Salzburger Pflanzenschutz-Verbrennungsverordnung.
  • das Verbrennen von Lawinenmaterial auf Weideflächen gemäß Salzburger Lawinenmaterial-Verbrennungsverordnung.
  • Übungen von Feuerwehr und Bundesheer zur Brand- und Katastrophenbekämpfung.

Jede Verbrennung muss sorgfaltsgemäß durchgeführt werden. Eine Rauch- und Geruchsentwicklung ist zu vermeiden und die Feuerstelle bzw. die Verbrennungsrückstände sind zu entsorgen!

Bei Verstoß gegen das Verbrennungsverbot hat die Bezirksverwaltungsbehörde das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen.

Die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden unterstützen die Überwachung des Verbrennungsverbotes (Achtung - empfindliche Strafen).

Bei Brauchtumsfeuern darf es zu keiner Belästigung der Nachbarschaft kommen, die Rauchent-wicklung ist möglichst gering zu halten, das Feuer zu beaufsichtigen, um ein Ausbreiten zu verhindern. Vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut verlässlich gelöscht werden, sodass jedes ungewollte Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigere Windstöße, mit Sicherheit ausgeschlossen ist (Brauchtumsfeuer-Verordnung). Bei großer Trockenheit oder starkem Wind ist das Entzünden eines Feuers generell verboten (Feuerpolizeiordnung).

Grillen am eigenen Grundstück - Dazu gibt es keine Verbote, wenn es fachmännisch ausgeübt wird (Verwendung von Grillkohle, Gas oder Strom und geeigneter Grillvorrichtung).

Kommt es allerdings zu regelmäßiger starker Rauch- oder Geruchsbelästigung, kann privatrechtlich geklagt werden (§ 364 Absatz 2 ABGB).