Registrierungsnummer
§ 4
(1) Die gemäß § 9 Abs 2 SNAG für angezeigte Unterkünfte zu vergebende Registrierungsnummer hat die Struktur „XXXXX – YYYYYY – ZZZZ“ aufzuweisen.
(2) Die Bestandteile der Registrierungsnummer sind:
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1.
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XXXXX: die fünfstellige Gemeindekennziffer,
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2.
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YYYYYY: eine fortlaufende Nummerierung,
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3.
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ZZZZ: die Jahreszahl der Vergabe der Registrierungsnummer.
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(3) Die Vergabe der Registrierungsnummer hat für jede Unterkunft mit eigenständiger Adresse zu erfolgen, wobei als eigenständige Adresse auch eine unterschiedliche Tür- bzw Topnummer bei gleicher Hausnummer gilt. Für Unterkünfte an der gleichen eigenständigen Adresse ist nur eine Registrierungsnummer zu vergeben.
(4) Bereits einmal vergebene Registrierungsnummern dürfen kein weiteres Mal vergeben werden.
(5) Die Abgabenbehörde veröffentlicht eine Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern auf der Website der Gemeinde.