Verzeichnis Nächtigungsabgabengesetz

Verzeichnis Nächtigungsabgabengesetz

Laut Unterkunftregisterverordnung ist die Gemeinde St. Gilgen verpflichtet ein Verzeichnis der Registernummern gemäß Paragraf 9 Abs. 5 Salzburger Nächtigungsabgabengesetz im Internet zu veröffentlichen. Hier die entsprechene Verordnung dazu:

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. August 2020, mit der nähere Bestimmungen über den Inhalt des Anzeigeformulars gemäß § 9 Abs 1 SNAG und die Führung des Unterkunftsregisters erlassen werden (Unterkunftsregisterverordnung)
StF: LGBl Nr 88/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs 1 und 6 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG, LGBl Nr 7/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Anzeigeformular

§ 1

Das Formular, welches gemäß § 9 Abs 1 SNAG von den Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern für die Anzeige der beabsichtigten Zurverfügungstellung einer Unterkunft, der Beendigung der Zurverfügungstellung oder der wesentlichen Änderung dieser Tätigkeit zu verwenden ist (Anzeigeformular), hat Felder für folgende Angaben zu enthalten:

1.

Angaben betreffend die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber:

a)

bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Wohnadresse (Straße, Hausnummer, Stiege, Tür- bzw Topnummer, Postleitzahl und Gemeinde) sowie bei in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen zusätzlich die vorstehenden Angaben für die die Anzeige erstattende Vertretung,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Firma bzw Name, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl oder Kennung, unter der die juristische Person bzw die Personengesellschaft in einem entsprechenden öffentlichen Register ihres Sitzstaates erfasst ist, Sitz, inländische Zustelladresse, Angaben gemäß lit a für die die Anzeige erstattende Vertretung;

2.

zum Ankreuzen, ob es sich um die Anzeige einer beabsichtigten Zurverfügungstellung, einer Beendigung der Zurverfügungstellung oder einer wesentlichen Änderung dieser Tätigkeit handelt;

3.

Angaben betreffend die Unterkunft:

a)

Art der Unterkunft (§ 1 Abs 3 SNAG),

b)

Name der Unterkunft,

c)

Adresse (Straße, Hausnummer, Stiege, Tür- bzw Topnummer, Postleitzahl und Gemeinde),

d)

Größe der Unterkunft bzw aller Unterkünfte an der gleichen eigenständigen Adresse (in m2),

e)

Anzahl der Schlafräume,

f)

Anzahl der Schlafplätze;

4.

Angabe des Beginns der Zurverfügungstellung;

5.

für den Fall der Beendigung der Zurverfügungstellung: Angabe des Endes der Tätigkeit;

6.

für den Fall der wesentlichen Änderung der Zurverfügungstellung:

a)

Registrierungsnummer,

b)

Angaben betreffend die Änderung,

c)

Angabe des Beginns der veränderten Zurverfügungstellung;

7.

Erklärung, dass die Angaben richtig und vollständig sind.

§ 2

 

Vorgehen der Abgabenbehörde

§ 2

Die Abgabenbehörde hat auf dem Formular das Einlangen der Anzeige zu bescheinigen und eine Kopie davon der die Anzeige erstattenden Person auszuhändigen oder an die Wohnadresse bzw den Sitz der Unterkunftgeberin oder des Unterkunftgebers zu übermitteln.

§ 3

 

Unterkunftsregister

§ 3

Das von der Abgabenbehörde gemäß § 9 Abs 2 SNAG zu führende Unterkunftsregister hat folgende Struktur aufzuweisen:

1.

Gemeinde,

2.

Registrierungsnummer,

3.

Angaben gemäß § 1,

4.

Datum der Eintragung in das Register,

5.

Datum der letzten Aktualisierung.

§ 4

 

Registrierungsnummer

§ 4

(1) Die gemäß § 9 Abs 2 SNAG für angezeigte Unterkünfte zu vergebende Registrierungsnummer hat die Struktur „XXXXX – YYYYYY – ZZZZ“ aufzuweisen.

(2) Die Bestandteile der Registrierungsnummer sind:

1.

XXXXX: die fünfstellige Gemeindekennziffer,

2.

YYYYYY: eine fortlaufende Nummerierung,

3.

ZZZZ: die Jahreszahl der Vergabe der Registrierungsnummer.

(3) Die Vergabe der Registrierungsnummer hat für jede Unterkunft mit eigenständiger Adresse zu erfolgen, wobei als eigenständige Adresse auch eine unterschiedliche Tür- bzw Topnummer bei gleicher Hausnummer gilt. Für Unterkünfte an der gleichen eigenständigen Adresse ist nur eine Registrierungsnummer zu vergeben.

(4) Bereits einmal vergebene Registrierungsnummern dürfen kein weiteres Mal vergeben werden.

(5) Die Abgabenbehörde veröffentlicht eine Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern auf der Website der Gemeinde.

§ 5

 

Abgabenbehörde

§ 5

Die Abgabenbehörde ergibt sich aus § 19 SNAG.

§ 6

 

Inkrafttreten

§ 6

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.