Feuerwerk - Ausnahmeregelung für Silvester
17. Dezember 2021 - 02. Januar 2022

Aus Anlass des bevorstehenden Neujahrsfestes wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 i.d.g.Fg., innerhalb der nachstehend beschriebenen Ortschaften der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee die Verwendung von kleinen Feuerwerken der Klasse F2 gestattet wird.

 

Ortschaften (Weilerbezeichnungen):

Sankt Gilgen, Laim, Pöllach, Winkl, Schwand, Farchen, Stockach, Reith, Abersee, Brunn, Ried, Oberburgau, Unterburgau

 

Achtung:

Die allgemeinen Verbote der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten nach § 38 Abs. 2 PyroTG 2010 sowie in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen gemäß § 39 Abs. 1 PyroTG 2010 und in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung gemäß § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 bleiben davon unberührt. Weiters ist gemäß § 38 Abs. 5 PyroTG 2010 auch die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, verboten.

 

Hierbei ist jeder, der solche Feuerwerke zum Abschuss bringt, verpflichtet, auf die örtlichen Sicherheitsverhältnisse Rücksicht zu nehmen und auf das Erfordernis der Nichtbeeinträchtigung der Ruhe unbedingt zu achten.

 

Diese Genehmigung gilt nur für die Zeit vom

 

31. Dezember 2021 ab 12.00 Uhr bis 1. Jänner 2022, 1.00 Uhr.

 

Die Nichtbeachtung dieser Anordnung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege geahndet.

Der Bürgermeister:

Otto Kloiber

Kundmachung.pdf