Zwölferhornseilbahn (neu), Baugenehmigung, Rodungsbewilligung - KUNDMACHUNG - Amtstafelanschlag
12. Juni 2018 09:00 - 16:00 - 5340 Sankt Gilgen, Hotel Hollweger

Die Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H. mit dem Sitz in St. Gilgen am Wolfgangsee hat beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie um Erteilung der Baugenehmigung für die als Einseilumlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen für je acht Personen auszuführende Zwölferhornseilbahn von St. Gilgen auf das Zwölferhorn im Gemeindegebiet von St. Gilgen sowie um Erteilung der dazu erforderlichen Rodungsbewilligung angesucht.
Diese Anlage soll die bestehende Zwölferhornseilbahn, eine Zweiseil-Umlaufbahn mit Fahrzeugen für je vier Personen, Baujahr 1957, standortgleich ersetzen, wobei eine geringe Verbreiterung der bestehenden Seilbahntrasse mit neuer Aufteilung der Stützenstandorte erforderlich ist.
Hierüber ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §§ 36, 38 und 39 Seilbahngesetz 2003 im Zusammenhalt mit §§ 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für Dienstag, den 12. Juni 2018, eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung an. Der Zusammentritt der Verhandlungsteilnehmer erfolgt am 12. Juni 2018 um 9:00 Uhr im Hotel Hollweger, Mondsee-Bundesstraße 2, 5340 St. Gilgen.
Alle Parteien und Beteiligten werden hiermit eingeladen, sofern sie etwas vorzubringen beabsichtigen, zur Verhandlung persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und zur Abgabe endgültiger Erklärungen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Erklärungen von Vorbehalten vermag die Amtshandlung nicht zu verzögern. Der zur Verhandlung stehende Bauentwurf liegt beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, 7. Stock, Zimmer 7F12, bis zum 08. Juni 2018 sowie beim Gemeindeamt in St. Gilgen (ab Eingang der Projektunterlagen) bis zum Termin der Verhandlung zur Einsichtnahme während der Amtsstunden auf.
Die Kundmachung hat zur Folge, dass gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Die betreffenden Beteiligten werden in diesem Fall als dem Bauvorhaben bzw. den Maßnahmen, die den
Gegenstand der Verhandlung bilden, den Sachverständigengutachten und dem sonstigen Vorbringen zustimmend angesehen. Weiteres entnehmen Sie bitte dem Kundmachungsdokument.

Kundmachungsdokument