Unsere Bevölkerung ist mit der einmaligen Landschaft unserer Region tief verbunden. Daher wird alles Machbare unternommen, um die Pflege und Bewahrung dauerhaft (nachhaltig) zu gewährleisten. Dabei leistet unsere bäuerliche Bevölkerung Großartiges und die Bevölkerung und Gäste danken dies, indem Sie auf die Umwelt achten, die mitgebrachten Dinge des täglichen Lebens auch wieder mitnehmen und geordnet entsorgen. In diesem Sinne sollen die nachfolgenden Informationen dazu dienen, Ihnen die Qualität der Umwelt und die damit verbundenen Leistungen und Bemühungen näher zu bringen. Sofern Sie etwas dazu beitragen wollen, melden Sie uns bitte allfällige Problemsituationen oder nicht mit der Schönheit unserer Landschaft Vereinbares mittels bei den Artikeln aufscheinenden Meldebutton. Vielen Dank für Ihren Beitrag, Ihre Wertschätzung unserer Landschaft und Umwelt sowie Ihren Besuch!

Eine unserer wesentlichen Zielsetzungen ist es, die Freiheit der Natur genießen und keine Möglichkeiten bieten, diese Freiheit zu schmälern. Dazu gehört für uns die Reduzierung der Abfallbehälter in der freien Landschaft und im Bereich von Wanderwegen auf die Ausgangspunkte (Betriebe und Parkplätze). Es hat daher keinen Sinn, zusätzliche Abfallbehälter zu fordern, um in unserer Landschaft die Abfallgesellschaft leben zu können.

Zu dieser Bewußtseinsbildung tragen unsere Vereine und Organisationen maßgeblich bei und unterstützen die Sauberhaltung der Umwelt und stark genutzten Landschaftsteile. Jährlich findet unter dem Motto "Sauberes Sankt Gilgen" eine abgestimmte Landschaftsreinigungsaktion statt. Lesen Sie dazu die weiteren Infos hier.

Wir können daher begründet behaupten:  Natur (er)lebt man bei uns pur .

Im Fall einer Meldung beachten Sie bitte unsere Datenschutzhinweise (siehe Website ganz unten)!

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Über diese Seite können Sie die in der laufenden Badesaison erhobenen Qualitätsdaten zu den Badegewässern Österreichs abrufen.

Hier die Monitoring-Stellen in Sankt Gilgen:

Strandbad Sankt Gilgen

Badezone Gamsjaga

Badeplatz Ried

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Trinkwasserbefunde der Gemeindeanlagen

Die öffentlich zugänglichen Werte der Trinkwasseranalysen für die Anlagen der Gemeinde Sankt Gilgen finden Sie hier. Weitere Befunde können auf dieser Seite nach Erhalt von weiteren Versorgungseinrichtungen (Wassergenossenschaften, Privatwasserversorgungsanlagen) als Serviceleistung verlautbart werden, für diese wird keinerlei Haftung übernommen.

 

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5340 Sankt Gilgen, Seepromenade
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Wolfgangseeklause, 5350 Strobl
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Auf der Seite des Lawinenwarndienstes können Sie für die gesamte Alpenregion Informationen der Wetter- und Beobachtungsstationen abfragen.

Nachstehend die aktuellen Werte der im Gemeindebereich Sankt Gilgen befindlichen Meßstellen:

Meßstelle Sankt Gilgen Zwölferhorn:

 

Meßstelle Sankt Gilgen Ackerschneid (Attersee):

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Hier finden Sie die Pegelstände des Mühlbaches. Zum Abrufen einfach mit der Maus auf den Marker gehen. 

http://ot3-8.ks.speedkom.net/Muehlbach-Saubach

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Umwelt

Die Bekanntgabe der aktuellen Anfalls- und Reinigungswerte des RHV Attersee erfolgt über die Umwelttafel der Gemeinde bzw. über die Website des Reinhaltungsverbandes https://www.rvattersee.at/service/

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Foto: CCO Public Domain
Feuerbrennen im Freien – Grundsätzlich verboten !
Foto: CCO Public Domain

Laut Forstgesetz (§ 40 Abs. 1), BGBl. Nr. 440/1975, gilt ein Verbrennungsverbot im Wald und in dessen Nahe-/Gefährdungsbereich. Das Entzünden oder Unterhalten eines Feuers durch hierzu nicht befugte Personen ist ebenso untersagt wie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen (Zündhölzern, Rauchwaren).

Eine eventuell erlassene Waldbrandschutzverordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung ist ebenfalls zu beachten. Feuerbrennen ist bei Androhung einer Strafe verboten.

Im Bundesluftreinhaltegesetz (BGBL. Nr. 137/2002) ist das Verbrennen von nichtbiogenen Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen generell verboten, für das Verbrennen von biogenen Materialien (z.B. Holz, Laub, Baum- und Grasschnitt, Stroh) gibt es Ausnahmen in Sonderfällen:

  • Lager- und Grillfeuer, wobei zur Beschickung ausschließlich trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle zulässig ist (Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich).
  • das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.
  • Brauchtumsfeuer zu folgenden Anlässen: Ostern, Sommersonnenwende, Johannisfeuer und Wintersonnenwende entsprechend der Salzburger Brauchtumsfeuer-Verordnung.(Achtung Meldepflicht!)
  • bestimmte schädlings- und krankheitsbefallene Pflanzen und Bäume oder Äste gemäß Salzburger Pflanzenschutz-Verbrennungsverordnung.
  • das Verbrennen von Lawinenmaterial auf Weideflächen gemäß Salzburger Lawinenmaterial-Verbrennungsverordnung.
  • Übungen von Feuerwehr und Bundesheer zur Brand- und Katastrophenbekämpfung.

Jede Verbrennung muss sorgfaltsgemäß durchgeführt werden. Eine Rauch- und Geruchsentwicklung ist zu vermeiden und die Feuerstelle bzw. die Verbrennungsrückstände sind zu entsorgen!

Bei Verstoß gegen das Verbrennungsverbot hat die Bezirksverwaltungsbehörde das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen.

Die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden unterstützen die Überwachung des Verbrennungsverbotes (Achtung - empfindliche Strafen).

Bei Brauchtumsfeuern darf es zu keiner Belästigung der Nachbarschaft kommen, die Rauchent-wicklung ist möglichst gering zu halten, das Feuer zu beaufsichtigen, um ein Ausbreiten zu verhindern. Vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut verlässlich gelöscht werden, sodass jedes ungewollte Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigere Windstöße, mit Sicherheit ausgeschlossen ist (Brauchtumsfeuer-Verordnung). Bei großer Trockenheit oder starkem Wind ist das Entzünden eines Feuers generell verboten (Feuerpolizeiordnung).

Grillen am eigenen Grundstück - Dazu gibt es keine Verbote, wenn es fachmännisch ausgeübt wird (Verwendung von Grillkohle, Gas oder Strom und geeigneter Grillvorrichtung).

Kommt es allerdings zu regelmäßiger starker Rauch- oder Geruchsbelästigung, kann privatrechtlich geklagt werden (§ 364 Absatz 2 ABGB).

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