Feuerwerk - Ausnahmeregelung für Silvester
Aus Anlass des bevorstehenden Neujahrsfestes wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass in
Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009
i.d.g.Fg., innerhalb der nachstehend beschriebenen Ortschaften der Gemeinde St.Gilgen am
Wolfgangsee die Verwendung von kleinen Feuerwerken der Klasse F2 gestattet wird.
Ortschaften (Weilerbezeichnungen):
Sankt Gilgen, Laim, Pöllach, Winkl, Schwand, Farchen, Stockach, Reith, Abersee, Brunn, Ried,
Oberburgau, Unterburgau
Achtung:
Die allgemeinen Verbote der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb
und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und
Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten nach § 38 Abs. 2 PyroTG 2010 sowie in
unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen gemäß § 39 Abs. 1 PyroTG 2010 und in
sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung gemäß § 39
Abs. 2 PyroTG 2010 bleiben davon unberührt. Weiters ist gemäß § 38 Abs. 5 PyroTG 2010 auch
die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen
oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen,
verboten.
Hierbei ist jeder, der solche Feuerwerke zum Abschuss bringt, verpflichtet, auf die örtlichen
Sicherheitsverhältnisse Rücksicht zu nehmen und auf das Erfordernis der Nichtbeeinträchtigung der
Ruhe unbedingt zu achten.
Diese Genehmigung gilt nur für die Zeit vom
31. Dezember 2020 ab 12.00 Uhr bis 1. Jänner 2021, 1.00 Uhr.
Die Nichtbeachtung dieser Anordnung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege
geahndet.
Der Bürgermeister:
Otto Kloiber
Kundmachung.pdf