Feuerwerk - Ausnahmeregelung für Silvester

Aus Anlass des bevorstehenden Neujahrsfestes wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass in

Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009

i.d.g.Fg., innerhalb der nachstehend beschriebenen Ortschaften der Gemeinde St.Gilgen am

Wolfgangsee die Verwendung von kleinen Feuerwerken der Klasse F2 gestattet wird.

Ortschaften (Weilerbezeichnungen):

Sankt Gilgen, Laim, Pöllach, Winkl, Schwand, Farchen, Stockach, Reith, Abersee, Brunn, Ried,

Oberburgau, Unterburgau

Achtung:

Die allgemeinen Verbote der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb

und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und

Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten nach § 38 Abs. 2 PyroTG 2010 sowie in

unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen gemäß § 39 Abs. 1 PyroTG 2010 und in

sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung gemäß § 39

Abs. 2 PyroTG 2010 bleiben davon unberührt. Weiters ist gemäß § 38 Abs. 5 PyroTG 2010 auch

die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen

oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen,

verboten.

Hierbei ist jeder, der solche Feuerwerke zum Abschuss bringt, verpflichtet, auf die örtlichen

Sicherheitsverhältnisse Rücksicht zu nehmen und auf das Erfordernis der Nichtbeeinträchtigung der

Ruhe unbedingt zu achten.

Diese Genehmigung gilt nur für die Zeit vom

31. Dezember 2020 ab 12.00 Uhr bis 1. Jänner 2021, 1.00 Uhr.

Die Nichtbeachtung dieser Anordnung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege

geahndet.

Der Bürgermeister:

Otto Kloiber

 

Kundmachung.pdf