Flurbereinigungsverfahren Eislau, Teilgebiet 2, Feststellung Umweltverträglichkeitsprüfung - Kundmachung
14. Juni 2022 - 30. Juni 2022

K U N D M A C H U N G

Die Agrarbehörde Salzburg erlässt im Flurbereinigungsverfahren Eislau, Teilgebiet 2, in der Gemeinde St. Gilgen, Abersee, den Bescheid vom 23.05.2022, Zl. 20401-8/6768/284-2022,

  1. a) zur Frage der Feststellung, ob für die Erlassung des GMA-Planes eine UVP durchzuführen ist, und
  2. b) über die Ergebnisse der Planung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA-Plan).

Rechtsgrundlagen:

  • 91 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl. Nr. 1/1973, idgF (FLG. 1973);
  • § 16 ff Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl. Nr. 1/1973, idgF (FLG. 1973);
  • 90 Abs. 6 FLG. 1973 iVm § 18 Abs. 2, § 51 und § 50 Salzburger Naturschutzgesetz 1999,

LGBl. Nr. 73/1999, idgF (NSchG) iVm § 2 Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung LGBl. Nr. 54/1981, idgF iVm § 2 Allgemeine Landschaftsschutz-verordnung 1995, LGBl. Nr. 89/1995, idgG (ALV); § 90 Abs. 6 FLG. 1973 iVm § 64 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, idgF. 2

Gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 173/1950, idgF wird kundgemacht, dass die-ser Bescheid

vom 14.06.2022 bis einschließlich 29.06.2022

im Gemeindeamt St. Gilgen

während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt, schriftlich bei der Agrarbehörde Salzburg, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Be-scheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden.

Eine Übermittlung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Ver-kehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Beschwerden unterliegen gemäß BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF einer Gebühr von € 30,--. Diese Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN AT83 0100 0000 0550 4109, BIC BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungs-zweck ist die Geschäftszahl des Bescheides (20401-8/……) anzugeben. Ein Nachweis über die Einzahlung dieser Gebühr ist zugleich mit der Beschwerde vorzulegen. Dazu kann der Zahlungs-beleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Zahlungsanweisung verwendet werden.

Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spä-testens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Im gegenständlichen aarhusrelevanten Verfahren gilt nach § 55a Abs. 6 NSchG der Bescheid erst mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der dafür vorgesehenen elektro-nischen Plattform für anerkannte Umweltorganisationen als an diese zugestellt. Die Bereitstel-lung dieses Bescheides auf der erwähnten Plattform erfolgt am Tag des Beginnes der Auflage dieses Bescheides im Gemeindeamt St. Gilgen.

Von dieser Kundmachung wurden die im Bescheid vom 23.05.2022. Zl. 20401-8/6768/284-2022, angeführten Personen verständigt.

Für die Agrarbehörde Salzburg:

Mag. Nikolaus Burgschwaiger

Kundmachung.pdf