Verordnung "Wildes Campieren" - (Campingverbot)
29. April 2022 - 14. Mai 2022

VERORDNUNG

Gegen das wilde Campieren im gesamten Gemeindegebiet von St. Gilgen am Wolfgangsee

(Campierverordnung)

Mit Beschluss der Gemeindevertretung St. Gilgen vom 28.04.2022 wird aufgrund der Bestimmungen

des § 13 Abs. 2 des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/2013 verordnet:

§ 1

1. In allen Ortsteilen der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee dürfen Zelte, Wohnwägen,

Wohnmobile, und ähnlich bewegliche Unterkünfte oder KFZ-Fabrikate, die zur Übernachtung

dienen und/oder hierfür umgebaut wurden zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von

Campingplätzen an im freien gelegenen öffentlichen Orten nicht abgestellt werden.

2. Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind.

§ 2

Die Bestimmungen des § 1 finden dann keine Anwendung, wenn die Aufstellung in unmittelbarem

Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit steht (Genehmigte

Veranstaltung, Katastropheneinsätze etc.).

§ 3

Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und

werden gemäß § 15 Abs. 1 Ziff. 12 Salzburger Campingplatzgesetz bestraft.

§ 4

Entsprechend der Salzburger Gemeindeordnung von 2019 idgF beträgt die Kundmachungsfrist 2

Wochen. Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Mit

Inkrafttreten dieser Verordnung werden frühere Campierverordnungen der Gemeinde St. Gilgen außer

Kraft gesetzt.

Der Bürgermeister:

Otto Kloiber

 

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