STG GmbH, Bereich Gdst. 115/35 KG St. Gilgen, Errichtung Lagerhalle, Versickerung verunreinigter Oberflächenwässer, gewerbebehördliches Bewilligungsverfahren, Teil Wasserrecht - Allgemeine Bekanntgab
15. Januar 2021 - 01. Februar 2021

 

Allgemeine Bekanntgabe

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir bearbeiten folgende Angelegenheiten:

Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für folgende baulichen Anlagen

bzw. Maßnahmen:

STG GmbH, Salzburg;

 

Versickerung der anfallenden mitunter Mineralöl verunreinigten Oberflächenwässer in

Folge Errichtung einer Lagerhalle samt Fahr-, Park- und Rangierflächen im Bereich der

GP 115/35, KG 56107 St. Gilgen nach vorheriger Reinigung und Retention;

Gewerbebehördliches Bewilligungsverfahren – Teil Wasserrecht;

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der derzeitigen Situation mit dem Virus SARS-Cov2, in diesem

Verfahren keine mündliche Verhandlung stattfinden wird.

 

Parteien des Verfahrens können bis zum 31. Jänner 2021 nach § 45 Abs 3 AVG am Gemeindeamt

oder bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung / Gruppe Umwelt und Forst, während

der jeweiligen Zeiten für den Parteienverkehr, in die betreffenden Projektsunterlagen Einsicht

nehmen sowie hiezu schriftliche Äußerungen und Einwendungen bei der Bezirkshauptmannschaft

Salzburg-Umgebung abgeben. Für die Akteneinsicht ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung.

 

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Rechtsbelehrung betreffend Parteistellung:

Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand des

Verfahrens nicht spätestens am 31. Jänner 2021 oben angeführten Tag bei der Behörde bekanntgeben,

insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

 

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren,

rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des

Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der

Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen

Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann

als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Partei- und Beteiligtenstellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren:

Parteistellung haben gemäß § 102 WRG insbesondere diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung

oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt

werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne

des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie

besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17,

109) geltend machen.

 

Beteiligte sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht

schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch,

alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder

Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im

Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser

Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000

anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen

Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche

negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand

und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b

zu erwarten sind.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG

§ 102 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bezirkshauptfrau:

Philipp Sepperer

 

Kundmachung.pdf