Wichtige Information - Verpflichtung zum Gehölzschnitt

Verpflichtung zum Gehölzschnitt

Immer wieder treten Probleme bei Liegenschaften auf, aus denen Gehölze über die Grundgrenze in den öffentlichen Grund hinausragen. Vor allem entlang von Gehsteigen und Straßen entstehen dadurch Behinderungen für die Benützer der öffentlichen Verkehrsflächen.

 

Liegenschaftseigentümer haftet 

Für Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Rückschnittes ereignen, haftet der Liegenschaftseigentümer. Hecken und Bäume, die an Verkehrsflächen angrenzen, sind laut § 91 StVO vom Grundeigentümer bis an die Grundgrenze zurückzuschneiden.

 

Tipps für den Rückschnitt

Der Heckenschnitt sollte im Frühjahr und im Herbst durchgeführt werden (Juni & Oktober)

  • Rückschnitt zur Grundgrenze
  • Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung müssen bis auf eine Höhe von 3,20 m freigehalten werden
  • Die Sicht auf den Straßenverlauf im Kurvenbereich darf nicht beeinträchtigt sein
  • Genug Abstand zur Straße bei Neupflanzungen (Rücksprache mit Bauhof )

Wenn Sie die Arbeiten nicht selbst vornehmen wollen, empfehlen wir die Beauftragung eines örtlichen Landwirts oder eines gewerblichen Liegenschaftsbetreuers.