Waldbrandschutz im Bezirk Salzburg-Umgebung - Verordnung
07. Juni 2018 - 01. November 2018

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg—Umgebung vom 07.06.2018 betreffend den Watdbrandschutz im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung 

Präambel

Die Prognosen der ZentraLanstaLt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) weisen unter anderem auch für den Ftachgau eine erhöhte Waldbrandgefahr aus. Eine Veränderung der Situation im Laufe der nächsten Zeit ist nicht zu erwarten. Seitens der Forstbehörde sind daher entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung von Waldbränden zu treffen. Gemäß S 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBL. Nr. 440/1975 idgF. wird verordnet:

§1

Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

§2

Von dem im S 1 ausgesprochenen Verbot sind aLle WaLdftächen im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alLe Flächen (ohne Rücksicht auf die KuLturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die WindverhäLtnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Ubergreifen eines Feuers durch FunkenfLug in den benachbarten WaLd begünstigen. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 Lit. a Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.720 oder einer Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§4

Die Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung an der AmtstafeL der Bezirkshauptmannschaft SaLzburg-Umgebung, das ist am Donnerstag, den 07. Juni 2018, in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2018 außer Kraft.


Für.- den Bezirkshauptmann:
i.V. Mag. Andreas Pernerstetter

Verordnung Waldbrandschutz Bezirk Salzburg-Umgebung