Amtstafel-Archiv

Kundmachung - Beschluss PV- Anlage Zwölferhorn
08. Januar 2024 - 22. Januar 2024

l. Gemäß § 67 Abs 4 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 - ROG2009, LGBI. Nr. 30/2009 i. d.g. F., i.V. m. § 53 Salzburger Gemeindeordnung 2019, LGBI. Nr. 32/2020 i. d. g. F., wird kundgemacht, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gilgen am 14. 12. 2023 eine Kennzeichnung für freistehende Solaranlagen für den Bereich 'PV-Anlage Zwölferhornbahn" beschlossen hat.

2. Der geänderte Flächenwidmungsplan liegt im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während derAmtsstunden auf.

3. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes tritt mit dem auf den

Beginn dieser Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.

Der Bürgermeister

Otto Kloiber

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Kundmachung - Beschluss Bernegger- Schwand
08. Januar 2024 - 22. Januar 2024

1. Gemäß § 65 Abs 8 Z 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 - ROG 2009, LGBI. Nr. 30/2009 i. d.g. F., i.V.m. § 53 Salzburger Gemeindeordnung 2019, LGBI. Nr. 32/2020 i.d. g. F., wird kundgemacht, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gilgen am 16. 11.2023 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes einschließlich eines Bebauungsplanes der Grundstufe für den Bereich 'Bernegger - Schwand' beschlossenhat.

2. Der geänderte Flächenwidmungsplan einschließlich des Bebauungsplanes der Grundstufe liegt im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden auf.

3. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungsplan der Grundstufe treten mit dem auf den Beginn dieser Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.

Der Bürgermeister
Otto Kleiber

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Kundmachung Ansuchen um Einzelbewilligung, Wolfgang Betriebs-gemeinnützige GmbH, Errichtung eines temporären Theaterzeltes
02. Januar 2024 - 31. Januar 2024

Gemäß § 73 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes - ROG 2009, LGBI. Nr.
30/2009 i.d.g.F. wird kundgemacht, dass die Wolfgang Betriebs-gemeinnützige GmbH,
Mozartplatz 1, 5340 St. Gilgen um eine raumordnungsmäßige Bewilligung
(Einzelbewilligung) zur Errichtung eines temporären Theaterzeltes auf dem Grundstück
Nr. 5/2 KG Ried (EZ 2), 279/82 KG Ried (EZ 2), am 13. 12.2023 angesucht hat.


Die Einreichunterlagen liegen während der Amtsstunden (Montag bis Freitag vormittags)
vier Wochen ab dem Tage des Anschlages der Kundmachung im Gemeindeamt - Bauamt
zur Einsichtnahme auf.


Innerhalb der Auflagefrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von
Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht
werden.


Der Bürgermeister
(Otto Kloiber)

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Verordnung Feuerwerk - Ausnahmeregelung für Silvester 2023/24
29. Dezember 2023 - 02. Januar 2024

Aus Anlass des bevorstehenden Neujahrsfestes wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass in Anwendung der
einschlägigen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 i.d.g.Fg., innerhalb der
nachstehend beschriebenen Teile des Ortsgebietes der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee die
Verwendung von kleinen Feuerwerken der Klasse F2 gestattet wird.

Ortschaften (Weilerbezeichnungen):
Sankt Gilgen Ort,, Laim, Pöllach, Winkl, Schwand, Farchen, Stockach, Reith, Abersee, Brunn, Ried,
Oberburgau, Unterburgau

Achtung:
Die allgemeinen Verbote der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb
und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und
Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten nach § 38 Abs. 2 PyroTG 2010 sowie in
unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen gemäß § 39 Abs. 1 PyroTG 2010 und in
sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung gemäß § 39
Abs. 2 PyroTG 2010 bleiben davon unberührt. Weiters ist gemäß § 38 Abs. 5 PyroTG 2010 auch
die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen
oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen,
verboten.


Hierbei ist jeder, der solche Feuerwerke zum Abschuss bringt, verpflichtet, auf die örtlichen
Sicherheitsverhältnisse Rücksicht zu nehmen und auf das Erfordernis der Nichtbeeinträchtigung der Ruhe
unbedingt zu achten.


Diese Genehmigung gilt nur für die Zeit vom
31. Dezember 2023 ab 12.00 Uhr bis 1. Jänner 2024, 1.00 Uhr.


Die Nichtbeachtung dieser Anordnung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege geahndet.
Der Bürgermeister:
Otto Kloiber

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Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen am 10. 03. 2024 - Mitglieder Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden - Kundmachung
21. Dezember 2023 - 11. März 2024

 

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Gefahrenzonenpläne KG Sankt Gilgen
19. Dezember 2023 - 01. März 2024
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Gefahrenzonenpläne KG Ried
19. Dezember 2023 - 01. März 2024
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Gefahrenzonenpläne KG Unterburgau
19. Dezember 2023 - 01. März 2024
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Gefahrenzonenplan Sankt Gilgen Revision - öffentliche Auflage - Kundmachung
19. Dezember 2023 - 01. März 2024

Der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung,
Gebietsbauleitung Pongau, Flachgau und Tennengau, hat im Sinne des
§ 11 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF., eine Revision
des Gefahrenzonenplanes für das Gemeindegebiet von Sankt Gilgen
erstellt.


Ab Dienstag, 19. Dezember 2023, wird dieser Entwurf gemäß
Forstgesetz 1975 § 11 (3) im Bürgerservice und Standesamt,
Mozartplatz 1, 5340 Sankt Gilgen, sowie im Internet unter
www.gemgilgen.at zur öffentlichen Einsichtnahme während der
Amtsstunden nochmal bis 29.02.2024 aufgelegt.


Gemäß Forstgesetz 1975 § 11 (4) können Personen, die ein
berechtigtes Interesse glaubhaft machen, innerhalb der Auflagefrist zum
Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung nehmen.


Mit freundlichen Grüßen
für den Bürgermeister
Ing. Thomas Leitner
Bauamtsleiter

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Gefahrenzonenpläne KG Winkl
19. Dezember 2023 - 01. März 2024
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Gefahrenzonenpläne KG Gschwand
19. Dezember 2023 - 01. März 2024
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Gefahrenzonenpläne KG Oberburgau
19. Dezember 2023 - 01. März 2024
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Finanzamt Österreich, Ausschreibung Lehrberuf Steuerassistenz
13. Dezember 2023 - 01. Januar 2024

Derzeit sind österreichweit 74 Lehrstellen für den Lehrberuf Steuerassistenz im Finanzamt Österreich ausgeschrieben. Auch an allen Standorten im Bundesland Salzburg werden Lehrlinge aufgenommen.

Die Details entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.

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Mündl. Verh., Hotel Gasthof zur Post GmbH, Gdst. 906/23 KG St. Gilgen, Betriebsanlagenänderung: Ausbau und Betrieb Dachterrasse mit Pool und Aufzug sowie Umbau bestehendes Hotelzimmer, gewerbebehördliche und baubehördliche Verhandlung
07. Dezember 2023 - 20. Dezember 2023

In obiger Angelegenheit findet am 19.12.2023 eine mündliche Verhandlung statt. Die Details entnehmen Sie bitte der Kundmachung!

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Gemeindevertretungssitzung am 14.12.2023 - Kundmachung
07. Dezember 2023 - 15. Dezember 2023

Am Donnerstag 14. 12. 2023 findet um 17:00 im Feuerwehrhaus, Sonnenburggasse 3, Funktionsraum, eine öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung statt. Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte der Kundmachung.

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Voranschlag 2024 - Kundmachung
06. Dezember 2023 - 15. Dezember 2023

K U N D M A C H U N G

JAHRESVORANSCHLAG 2024
der Gemeinde St. Gilgen
des Gesundheitssprengels St. Gilgen / Fuschl am See
des Standesamtsverbandes St. Gilgen / Fuschl am See

in der Zeit von
Mittwoch, 6.12.2023 bis Donnerstag, den 14.12.2023
im Gemeindeamt St.Gilgen (Gemeindekasse) öffentlich aufliegt und in den
gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden kann.

Es steht jedemGemeindemitglied frei, in diesem Zeitraum Anregungen zum Entwurf
schriftlich einzubringen.

Der Bürgermeister:
Otto Kloiber

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Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen 10. März 2024 - Kundmachung
06. Dezember 2023 - 11. März 2024

KUNDMACHUNG
Gemäß § 3 Abs 5 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 – GWO
wird hiermit nachstehende Verordnung der Salzburger Landesregierung,
LGBl Nr 85/2023, bekannt gemacht.


„Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Dezember
2023 über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen der
Gemeindevertretungen und der Bürgermeister oder
Bürgermeisterinnen der Gemeinden des Landes Salzburg mit
Ausnahme der Landeshauptstadt


Auf Grund des § 3 Abs 1 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998,
LGBl Nr 117, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der

Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen der Gemeinden des Landes
Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt werden für
Sonntag, den 10. März 2024 (Wahltag)
ausgeschrieben.

Als Stichtag hat der 21. Dezember 2023 zu gelten.
Der Tag der allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters
oder der Bürgermeisterin einer Gemeinde ist Sonntag, der 24. März
2024.“


Salzburg, am 5. Dezember 2023
Für die Landesregierung:
Dr. Wilfried Haslauer
Landeshauptmann

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Kundmachung über die geplante Revision des Gefahrenzonenplanes der Wildbach- und Lawinenverbauung im Gemeindegebiet St. Gilgen - Informationsveranstaltung
28. November 2023 - 19. Dezember 2023
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Bauverhandlungen am 14.12.2023
28. November 2023 - 15. Dezember 2023

Am Donnerstag 14. 12. finden Bauverhandlungen statt. Die Details entnehmen Sie bitte der Kundmachung.

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Grundbesitzerversammlung Gemeinschaftsjagden St. Gilgen (Feuerwehr Funktionsraum) am 04.12.2023
23. November 2023 - 05. Dezember 2023

Einladung zur Grundeigentümerversammlung am Montag 4. Dezember, 19:00 Uhr
im Feuerwehrhaus St. Gilgen, Sonnenburggasse 3, 5340 St. Gilgen – Funktionsraum.

Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Dokument.

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Aktuelle Informationen zum Winterdienst
23. November 2023 - 01. März 2024

Der Winterdienst im öffentlichen Raum ist genau geregelt und wird auf Basis eines Einsatzplanes durchgeführt. Die Straßen sind nach Priorität gereiht (Schulen, öffentliche Plätze, Hauptverbindungswege, …) und werden an Hand dieser Reihung abgearbeitet.Einen Teil der Arbeit übernimmt die Stadtgemeinde. Der Gesetzgeber hat aber auch der Bevölkerung wichtige Aufgaben zugeteilt.

 

Verpflichtung für Anrainer

Gemäß § 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, dafür sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von weniger als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege - einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen - entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteig gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Die in Abs. 1 genannten Personen haben auch dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.

 

Räumung von Privatstraßen 

Es wird darauf verwiesen, dass bei öffentlichen Privatstraßen der jeweilige Grundeigentümer und bei Interessentenstraßen die Weggenossenschaft zur Räumung und Streuung der Straße verpflichtet sind und dafür haften. Sofern es die personellen und maschinellen Ressourcen zulassen, räumt der Bauhof auch private Verkehrsflächen, auf denen die Anrainer bzw. die Grundeigentümer gesetzlich zur Schneeräumung verpflichtet wären nach vorheriger Beauftragung. Die Gemeinde weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine unverbindliche Arbeitsleistung handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verbleiben beim Anrainer bzw. Grundeigentümer.

 

Schneeablagerungen auf die Straße

Das Ablagern von Schnee aus Hauseinfahrten oder Grundstücken auf die Straße ist grundsätzlich verboten! Für Ausnahmen ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.

 

Schnee in Privatgärten

Die Eigentümer von privaten Liegenschaften haben „Straßenschnee" in privaten Gärten zu dulden, das besagt der § 10 des Sbg. Landesstraßengesetzes. Die Besitzer der an Straßen angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplittes auf ihrem Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben und dgl. auf ihrem Besitz - ohne Anspruch auf Entschädigung - zu dulden. Die Gemeinde weist darauf hin, dass von dieser Regelung, wenn nötig, Gebrauch gemacht wird.

 

Behinderung durch parkende Autos

Fahrzeuge, die außerhalb der dafür vorgesehenen Parkflächen längs am Straßenrand abgestellt sind, führen immer wieder zu Behinderungen im Winterdienst. Gemäß § 24 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung besteht ein Parkverbot auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Es wird daher an alle Fahrzeughalter appelliert, das Parken auf Gemeindestraßen zu unterlassen. Unbelehrbare Fahrzeughalter, die den Winterdienst leichtfertig behindern, müssen mit Anzeige rechnen.

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Arbeiterkammerwahl Salzburg 2024 - Kundmachung
23. November 2023 - 10. Dezember 2023

In der Kundmachung finden Sie die Auflagestellen zur Einsichtnahme in die
Wählerlisten.

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Änderung bei der Zusammensetzung der Gemeindevorstehung (Nachwahl 4. GR - Liste Norbert Laimer - SPÖ und Parteifreie) - Kundmachung
21. November 2023 - 06. Dezember 2023

 

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Mündliche Verhandlung, Laimer Georg Vermietung, Gdst. 371 KG St. Gilgen, Betriebsanlagenänderung: Umbau bestehendes Restaurant mit Personalzimmern samt technischer und maschineller Einrichtung, gewerbebehördliche und baubehördliche Verhandlung
14. November 2023 - 22. November 2023

In obiger Angelegenheit findet am Dienstag, 21. 11. 2023 umd 14:00 eine mündliche Verhandlung statt. Die Details entnehmen Sie bitte der Kundmachung.

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