Einbietemöglichkeit für Landwirte gemäß den Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes (GVG) 2001 idgF, EZ 133 GB 56109 Unterburgau, Gst. 69/9, 78/4 und 78/5, Fl. 10.798 m²
06. November 2018 - 07. Dezember 2018

Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung gibt gemäß § 29 Abs. 4 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl.Nr. 9/2002, bekannt, dass beim nachstehend bezeichneten Rechtsgeschäft eine Einbietemöglichkeit für Landwirte besteht:
RECHTSGESCHÄFT:  KAUFVERTRAG
VERÄUSSERER:        Unterburgau Liegenschaftsverwaltungs GmbH, 5020 Salzburg, Mozartplatz 4
GEGENSTAND:         EZ 133 GB 56109 Unterburgau, Gst. 69/9, 78/4 und 78/5, Fl. 10.798 m²
GEGENLEISTUNG:     KP € 7.500,00
In die Unterlagen über das Rechtsgeschäft kann jedermann in der Geschäftsstelle der Grundverkehrskommission, das ist in der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Karl-Wurmb-Str. 17, 5020 Salzburg, EG, Zi.Nr. CE13, grundsätzlich während der Amtsstunden Montag – Freitag von 08,00 – 12:00 Uhr, Einsicht nehmen.
Ist ein Landwirt gemäß § 4 Abs. 3 Zif. 2 lit. c Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 bereit und imstande, das Recht zum ortsüblichen Preis und ansonsten zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft zu erwerben, so ist diese Bereitschaft als verbindliches Angebot, in annahmefähiger Form, dem Veräußerer, Verpächter und dergleichen gegenüber zu erklären und der Grundverkehrskommission zur Kenntnis zu bringen. Sie hat gegenüber dem Veräußerer und der gleichen bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist, nach Erlassung der wegen ihres Vorliegens versagenden Entscheidung der Grundverkehrsbehörde, die Wirkung eines verbindlichen
Angebotes.
Sind außer dem Kaufpreis o. dgl. genannten Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, so ist die Bereitschaft, zu gleichen Bedingungen das Recht zu erwerben, auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet sind, hierfür die Leistung eines angemessenen Geldausgleiches angeboten wird und dessen Annahme für den Veräußerer, Verpächter o. dgl. zumutbar ist.

Grundverkehr-Kundmachung Einbietemöglichkeit